⇒ AKTUELL: Gesamtchronologie (neu↔alt): Die juristischen Vorgänge im Fall Germanwings (Flug 4U9525)

Neuester Stand:

Am 28.08.2026 fand vor dem Landgericht Braunschweig die erste mündliche Verhandlung in der Amtshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Luftfahrtbundesamt (LBA), statt.
In der Verhandlung machte das Gericht deutlich, dass die Klage wahrscheinlich abgewiesen wird. Der Staat hafte nicht, weil in erster Linie die Fluggesellschaft und die Flugmediziner verantwortlich seien.
Wichtiger als das Geld ist für mich die Schuldfrage. Es sind offensichtlich Fehler im Vorfeld passiert – insbesondere bei den jährlichen Untersuchungen des Copiloten. Wer hat sie zu verantworten? Ein entsprechender Vermerk auf den Untersuchungsunterlagen wurde von den Ärzten nicht beachtet. Dadurch wurde der Copilot Andreas Lubitz als flugtauglich eingestuft und erhielt jährlich seine Fluglizenz.
Leider habe ich den Eindruck, dass die Gerichte davor zurückscheuen, zur umfassenden Aufklärung der Vorkommnisse rund um Flug 4 U9525 beizutragen. Den Grund dafür kann ich nur vermuten. Lufthansa ist eine starke Wirtschaftsmacht mit weitreichendem Einfluss. Hinzu kommt, dass eine staatliche Behörde, das Luftfahrtbundesamt, geschützt wird. Anders kann ich mir die widersprüchlichen Entscheidungen der Gerichte (2017 LG Essen → 2020/2021 Berufung OLG Hamm → Anschlussklage LG 2022 Frankfurt, siehe unten) nicht erklären.
Es ist für mich ein nervenaufreibendes Hin und Her. Jens ist tot! Hätten die Flugmediziner durch richtiges Handeln den Absturz verhindern können? Das muss doch untersucht werden!
Der juristische Weg ist noch nicht abgeschlossen; ein Urteil wird für den 6. Oktober 2026 erwartet.

In der WDR Lokalzeit aus Dortmund | 28.08.2026 wurde im ersten Beitrag von der Gerichtsverhandlung berichtet.

Zum Video bei MSN/WELT: Prozess um Germanwings-Absturz

(Diese Chronik wird laufend aktualisiert. Der juristische Weg ist noch nicht abgeschlossen.)

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Vorbemerkung
Die Suche nach den wahren Ursachen und Verantwortlichkeiten, die den Flugzeugabsturz am 24. März 2015 in den französischen Alpen verursachten, ist uns sehr wichtig.
Kein Urteil der Welt wird ihn uns zurückbringen – doch sind wir fest davon überzeugt, dass wir es ihm schuldig sind.

Hintergrund
Am 24. März stürzte auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf der Flug 4U9525 in der Region Prads/Le Vernet in den französischen Alpen ab. In dem Airbus 320 starb unser Sohn Jens. Der Copilot Andreas Lubitz beförderte absichtlich alles Leben an Bord (144 Passagiere, 5 Crewmitglieder) und sich selbst in den Tod. 149 Menschen wurden ermordet. Das schreit nach objektiver Aufklärung, denn etwas ist im Vorfeld gehörig schief gelaufen. Wieso erhielt der psychisch auffällige Copilot jährlich die Erlaubnis, Passagiermaschinen zu fliegen? Wer und welche Umstände sind dafür verantwortlich? Es geht den verbliebenen klagenden Angehörigen vorrangig um Schuld, weniger ums Geld. Da im deutschen Strafrecht keine gerichtlichen Prozesse gegen Unternehmen möglich sind, bleibt den Hinterbliebenen nur der zivilrechtliche Weg (finanzielle Entschädigung) um überhaupt eine juristische Aufarbeitung und die Feststellung von Versäumnissen zu erzwingen.
Unmittelbar nach dem Absturz leitete die französische Staatsanwaltschaft in Marseille ein sofortiges Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Parallel dazu leitete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein deutsches Todesermittlungsverfahren ein und sicherte Beweismittel aus den Wohnungen des Co-Piloten Andreas Lubitz.
Lufthansa zahlte den Angehörigen Entschädigungen auf Grundlage des Montrealer Abkommens. Die internationale Übereinkunft regelt die Haftung von Fluggesellschaften bei internationalen Flügen. Die Schuldfrage spielt dabei keine Rolle. Es leistet Schadenersatz für die Verletzung oder den Tod von Passagieren (zum Beispiel für die Todesangst in den letzten Minuten), aber nicht für das Leid der Hinterbliebenen (Trauer, Verlust). Die konkrete Höhe der Ansprüche richtet sich nach nationalem Recht. In Deutschland gibt es praktisch dafür keine Rechtsprechung.

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⇒ Juli 2023 – Klage gegen den deutschen Staat beim Landgericht in Braunschweig
Den Gerichtsurteilen von Essen, Hamm und Frankfurt folgend, reichten 32 Hinterbliebene im Juli 2023 beim Landgericht in Braunschweig Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), ein.

Begründung (Amtshaftung):
Die turnusmäßigen flugmedizinischen Untersuchungen des Copiloten durch die Fliegerärzte seien mangelhaft gewesen. Dadurch sei die Schwere seiner psychischen Erkrankung nicht erkannt und er weiter als flugtauglich eingestuft worden.

Ergänzung:
Blogbeitrag – 09.11.2025, Sonntag – zwischen Moral und Recht

Stand:
Klageeingang Juli 2023, erste mündliche Verhandlung 28. August 2026

⇒ Mai 2023 – Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs in Madrid
Das Gericht in Madrid hob einen Beschluss des Landgerichts in Barcelona aus dem Jahr 2019 teilweise auf und sprach vierzehn spanischen Familien höhere Schadenersatzansprüche zu. Vor dem Urteil lagen die Entschädigungen zwischen ca. 20.600 € und 105.000 €.
Die Richter kritisierten, dass der dort festgelegte prozentuale Aufschlag auf die Standardentschädigungen (wie sie in Spanien bei Verkehrsunfällen angewendet werden) zu gering gewesen sei. Die tiefe und anhaltende Trauer, die der Verlust eines nahestehenden Menschen durch solch eine Katastrophe auslöst, sei nicht angemessen gewesen – umso mehr, da sie durch die vorsätzliche Handlung des Copiloten herbeigeführt wurde und nicht durch ein versehentliches Ereignis.
Nach der Erhöhung erhielten die Familien im Durchschnitt 70.000 bis 130.000 €.

Ergänzung:
Blogbeitrag – 17.05.2023, Mittwoch – ein spanischer Gerichtsentscheid

⇒ März 2022 – das französische Strafverfahren wird eingestellt
Unmittelbar nach dem Flugzeugabsturz leitete die Staatsanwaltschaft Marseille ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung ein.

Ziel:
Untersucht wurden mögliche Verantwortlichkeiten von Lufthansa/Germanwings, der behandelnden Ärzte des Copiloten sowie des Luftfahrt-Bundesamts.

Nach jahrelangen Ermittlungen stellten die Untersuchungsrichterinnen das Verfahren im März 2022 ein.

Ergebnis:
Es wurden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft oder der Ärzte festgestellt. Die Schweigepflicht der behandelnden Fachkräfte und die Regelungen des Datenschutzes in Deutschland verhinderten eine Weitergabe der medizinischen Informationen an den Arbeitgeber. Lubitz habe seine Erkrankung verschwiegen. Niemand habe den absichtlichen Absturz durch Lubitz vorhersehen können.

Ergänzung:
Blogbeitrag – 03.03.2022, Donnerstag – die französische Justiz gibt ihre Entscheidung bekannt

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Die folgenden drei Zivilverfahren hängen zusammen: Wegen der besseren Verständlichkeit habe ich sie von alt nach neu geordnet.
2017 LG Essen → 2020/2021 Berufung OLG Hamm → Anschlussklage LG 2022 Frankfurt:

⇒ Mai 2017 bis Juli 2020 – Verfahren am Landgericht Essen
Das größte Verfahren leitete der Anwalt Prof. Elmar Giemulla im Mai bei o.g. Landgericht ein. Er begann mit einer Musterklage, die er im September auf fast 200 Hinterbliebene von 42 Todesopfern erweiterte. Zunächst richtete sie sich gegen die Lufthansa-Flugschule in Arizona, an der der Copilot A. Lubitz ausgebildet wurde, später auch direkt gegen die Lufthansa AG.

Ziel:
Zu den bereits gezahlten Entschädigungen von 10.000 € pro Hinterbliebenem für das eigene Leid und 25.000 € pro Opfer für die erlittene Todesangst wurden zusätzliche 30.000 € pro Angehörigen sowie weitere 25.000 € pro Opfer gefordert (auch mit Blick auf die Klärung der Schuldfrage).

Ergebnis:
Am 6. Mai 2020 fand schließlich die Verhandlung statt, und am 1. Juli fiel die Entscheidung des Gerichts.
Das Landgericht wies die Klagen ab. Es begründete dies damit, dass weder die Lufthansa noch die Flugschule für die fliegerärztlichen Untersuchungen zuständig gewesen seien, sondern der Staat. Es sei also eine hoheitliche, staatliche Aufgabe. Konkret wurde das Luftfahrtbundesamt als Adressat genannt. Die Lufthansa wäre daher der falsche Ansprechpartner.

Ergänzung:
Blogbeitrag – 05.07.2020, Sonntag – die Entscheidung des Landgerichtes in Essen

⇒ August 2020 bis September 2021 – Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Hamm 
Die Kläger legten am Oberlandesgericht in Hamm Berufung ein, da sie das Urteil von Essen nicht nachvollziehen können.
Am 01.06.2021 sollte das Verfahren stattfinden, doch das Oberlandesgericht verschob es auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt wegen der Corona-Pandemie.
Am 14. September 2021 fand der Prozess statt. Das Gericht bestätigte das Urteil vom Landesgericht in Essen. Die Flugmediziner nähmen bei der Untersuchung von Piloten eine hoheitliche Aufgabe wahr, für die das Luftfahrtbundesamt verantwortlich sei. Daher sei die Bundesrepublik der richtige Ansprechpartner und nicht die Lufthansa. Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Ergänzung;
Blogbeitrag – 14.09.2021, Dienstag – Prozess vor dem OLG in Hamm

⇒ Juli 2022 – Verfahren am Landgericht Frankfurt am Main
Einige Hinterbliebene klagten gesondert am obigen Landgericht Frankfurt am Main gegen die Lufthansa (Grund für gesonderte Klage).
Das Gericht schloss sich am 04. Juli ausdrücklich den Urteilen des OLG Hamm und des LG Essen an: Flugmediziner übten eine hoheitliche Aufgabe aus, daher habe Lufthansa ihre eigenen Pflichten nicht verletzt.

Ergänzung:
Blogbeitrag – Geringe Hoffnung auf Gerechtigkeit

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⇒ März 2017 – Landgericht Düsseldorf
Fünf Hinterbliebene reichten über den Mönchengladbacher Anwalt Christof Wellens Klagen auf höheres Schmerzensgeld ein.
Parallel dazu klagten drei Angehörige aus Paraguay, vertreten durch eine Frankfurter Kanzlei, ebenfalls am selben Gericht auf insgesamt rund 3,7 Millionen Euro. Diese Gruppe gehörte nicht den Anwaltskooperationen rund um Anwalt Giemulla an.

Ergebnisse:
Im August 2018 einigten sich die fünf von Wellens vertretenen Familien außergerichtlich mit der Lufthansa. Die Zahlungen sollen deutlich über den ursprünglichen Angeboten gelegen haben. Genaueres wurde nicht bekannt gegeben. Die Klagen wurden daraufhin zurückgezogen.

Über die Hinterbliebenen aus Paraguay konnte ich leider keine öffentlichen Informationen zu einem konkreten Gerichtsurteil oder einem Vergleich finden.

Ergänzung:
Pressebeiträge –  https://www.bild.de/regional/duesseldorf/germanwings/angehoerige-klagen-auf-millionen-51613220.bild.html
https://www.n-tv.de/panorama/Familien-erhalten-hoeheres-Schmerzensgeld-article20593645.html

⇒ Januar 2017 – Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Die Einstellung des Verfahrens durch den Staatsanwalt Christoph Kumpa beruht auf der Feststellung der Alleinschuld von Lubitz und dem Fehlen von strafrechtlich relevanten Versäumnissen Dritter (das sind die behandelnden Ärzte, der Arbeitgeber Germanwings/Lufthansa sowie das flugmedizinische System.) Er stützt sich dabei auf die für ihn klare Beweislage in den umfangreichen Akten der Staatsanwaltschaft.

Hinweis:
Prof. Elmar Giemulla, ein bekannter Luftfahrt- und Opferanwalt, der zahlreiche Hinterbliebene der Germanwings-Opfer vertrat, übermittelte dem Staatsanwalt in Düsseldorf im September 2016 eine Analyse der anwaltlichen Ermittlungsakten (39 Aktenordner), sowie eine Stellungnahme, die den Fall auf rund 80 Seiten strafrechtlich betrachtet, einschließlich einer Vielzahl von Beweisanträgen.
Nur vier Monate später (!) stellte Staatsanwalt Christoph Kumpa das Verfahren ein.

Prof. Giemulla meinte dazu, es sei unwahrscheinlich, dass eine solch schwerwiegende Entscheidung von nur einer Person gefällt werden würde, und vermutet einen politischen Hintergrund.

Ergänzung:
Blogbeitrag – 10.01.2017, Dienstag – der Staatsanwalt stellt das Verfahren ein

⇒ 2016/2017 – die Klage in den USA
Begründung:
A. Lubitz absolvierte Teile seiner Ausbildung zum Piloten an der Flugschule in Arizona, dem ATCA (Airline Training Center Arizona), einer US-amerikanischen Tochterfirma der Lufthansa. Dadurch war eine Klage in den USA möglich.
Im April 2016 reichte ein großer Teil der deutschen Hinterbliebenen über ihre Rechtsanwälte, die miteinander kooperierten, die Klage gegen die Lufthansa-Flugschule ATCA beim US-Bundesgericht in Phoenix, Arizona, ein. Dies geschah in enger Zusammenarbeit mit der renommierten US-Kanzlei Kreindler & Kreindler (New York).
Der Ausbildungsstätte wurde vorgeworfen, Lubitz trotz bekannter psychischer Probleme (Depressionen, Unterbrechung der Ausbildung 2009, Suizidgedanken) weiter ausgebildet und zum Piloten qualifiziert zu haben. Sie hätten seine Tauglichkeit strenger prüfen oder ihn ablehnen müssen. Einen Hinweis auf der Flugtauglichkeitsbescheinigung haben sie ignoriert oder nicht hinreichend geprüft.

Ziel:
Die Angehörigen wollten eine höhere Schadenersatzzahlung für ihr erlittenes Leid und eine umfassendere Aufklärung möglicher Fehler und Versäumnisse erreichen.

Die Vorteile eines USA-Verfahrens (im Vergleich zu Deutschland):
– Die Kläger haben das Recht, interne Dokumente der Flugschule und Lufthansa einzufordern, was die Offenlegung von Fehlern erheblich erleichtert.
– Die Anwälte der Parteien dürfen selbst Zeugen intensiv befragen (in Deutschland sind das hauptsächlich die Richter), wobei stundenlange Kreuzverhöre möglich sind.
– Höhere Entschädigungen für die Angehörigen für ihr emotionales Leid (in Deutschland gibt es fast nichts).
– Geschworene (Jury) entscheiden (normale Bürger statt nur die Juristen).
– Verhängung von Strafgeldern.
– geringeres Risiko für die Kläger, da die Anwälte erst Gelder einfordern, wenn sie gewinnen.

Ergebnis:
Im März 2017 wies das US-Bundesgericht in Phoenix die Klage ab und empfahl, den Rechtsstreit vor deutschen Gerichten zu führen. Als Begründung führte das Gericht an, dass ein großer Teil der Opfer aus Deutschland stammt und damit das öffentliche Interesse in Deutschland viel höher sei als in Arizona. Die Abweisung erfolgte unter der Auflage, dass die Flugschule deutschen Gerichten alle angeforderten Zeugen und Beweismaterialien präsentieren müsse. Bei einem Verstoß dagegen könnten sich die Kläger erneut an das US-Gericht wenden, was in der Folge nicht klappte ….

Ergänzung:
Blogbeitrag – 13.04.2016, Mittwoch – die Klage in den USA

© Brigitte Voß


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