03.12.2025, Mittwoch – Chronologie: Die juristischen Vorgänge im Fall Germanwings (Flug 4U9525) – Teil 1

Der vorhergehende Blogbeitrag Zwischen Moral und Recht hat mich dazu angeregt, eine Chronologie zu erstellen, die die juristischen Vorgänge rund um den Absturz des Germanwings-Airbusses beleuchtet. Es sollte ein Versuch sein, dies in verkürzter Form darzustellen, ist aber doch länger geworden.

Hintergrund
Am 24. März stürzte auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf der Flug 4U9525 in der Region Prads/Le Vernet in den französischen Alpen ab. In dem Airbus 320 starb unser Sohn Jens. Der Copilot Andreas Lubitz beförderte absichtlich alles Leben an Bord (144 Passagiere, 5 Crewmitglieder und sich selbst in den Tod. 149 Menschen wurden ermordet. Das schreit nach objektiver Aufklärung, denn etwas ist im Vorfeld gehörig schief gelaufen. Wieso erhielt der psychisch auffällige Copilot jährlich die Erlaubnis, Passagiermaschinen zu fliegen? Wer und welche Umstände sind dafür verantwortlich? Es geht den verbliebenen klagenden Angehörigen vorrangig um Schuld, weniger ums Geld. Da im deutschen Strafrecht keine gerichtlichen Prozesse gegen Unternehmen möglich sind, bleibt Hinterbliebenem nur der zivilrechtliche Weg (finanzielle Entschädigung) um überhaupt eine juristische Aufarbeitung und die Feststellung von Versäumnissen zu erzwingen.
Unmittelbar nach dem Absturz leitete die französische Staatsanwaltschaft in Marseille ein sofortiges Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Parallel dazu leitete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein deutsches Todesermittlungsverfahren ein und sicherte Beweismittel aus den Wohnungen des Co-Piloten Andreas Lubitz.
Lufthansa zahlte den Angehörigen Entschädigungen auf Grundlage des Montrealer Abkommens. Die internationale Übereinkunft regelt die Haftung von Fluggesellschaften bei internationalen Flügen. Die Schuldfrage spielt dabei keine Rolle. Es leistet Schadenersatz für die Verletzung oder den Tod von Passagieren (zum Beispiel für die Todesangst in den letzten Minuten), aber nicht für das Leid der Hinterbliebenen (Trauer, Verlust). Die konkrete Höhe der Ansprüche richtet sich nach nationalem Recht. In Deutschland gibt es praktisch dafür keine Rechtsprechung.

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⇒ 2016/2017 – Die Klage in den USA

Begründung:
A. Lubitz absolvierte Teile seiner Ausbildung zum Piloten an der Flugschule in Arizona, dem ATCA (Airline Training Center Arizona), einer US-amerikanischen Tochterfirma der Lufthansa. Dadurch war eine Klage in den USA möglich.
Im April 2016 reichte ein großer Teil der deutschen Hinterbliebenen über ihre Rechtsanwälte, die miteinander kooperierten, die Klage gegen die Lufthansa-Flugschule ATCA beim US-Bundesgericht in Phoenix, Arizona, ein. Dies geschah in enger Zusammenarbeit mit der renommierten US-Kanzlei Kreindler & Kreindler (New York).
Der Ausbildungsstätte wurde vorgeworfen, Lubitz trotz bekannter psychischer Probleme (Depressionen, Unterbrechung der Ausbildung 2009, Suizidgedanken) weiter ausgebildet und zum Piloten qualifiziert zu haben. Sie hätten seine Tauglichkeit strenger prüfen oder ihn ablehnen müssen. Einen Hinweis auf der Flugtauglichkeitsbescheinigung haben sie ignoriert oder nicht hinreichend geprüft.

Ziel:
Die Angehörigen wollten eine höhere Schadenersatzzahlung für ihr erlittenes Leid und eine umfassendere Aufklärung möglicher Fehler und Versäumnisse erreichen.
Die Vorteile eines USA-Verfahrens (im Vergleich zu Deutschland):
Die Kläger haben das Recht, interne Dokumente der Flugschule und Lufthansa einzufordern, was die Offenlegung von Fehlern erheblich erleichtert.
Die Anwälte der Parteien dürfen selbst Zeugen intensiv befragen (in Deutschland sind das hauptsächlich die Richter), wobei stundenlange Kreuzverhöre möglich sind.
Höhere Entschädigungen für die Angehörigen für ihr emotionales Leid (in Deutschland gibt es fast nichts).
Geschworene (Jury) entscheiden (normale Bürger statt nur die Juristen)
– Verhängung von Strafgeldern
– geringeres Risiko für die Kläger, da die Anwälte erst Gelder einfordern, wenn sie gewinnen.

Ergänzend dazu: Blogbeitrag  Die Klage in den USA

Ergebnis:
Im März 2017 wies das US-Bundesgericht in Phoenix die Klage ab und empfahl, den Rechtsstreit vor deutschen Gerichten zu führen. Als Begründung führte das Gericht an, dass ein großer Teil der Opfer aus Deutschland stammt und damit das öffentliche Interesse in Deutschland viel höher sei als in Arizona. Die Abweisung erfolgte unter der Auflage, dass die Flugschule deutschen Gerichten alle angeforderten Zeugen und Beweismaterialien präsentieren müsse. Bei einem Verstoß dagegen könnten sich die Kläger erneut an das US-Gericht wenden, was in der Folge nicht klappte.

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⇒ Januar 2017 – Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Die Einstellung des Verfahrens durch den Staatsanwalt Christoph Kumpa beruht auf der Feststellung der Alleinschuld von Lubitz und dem Fehlen von strafrechtlich relevanten Versäumnissen Dritter (das sind die behandelnden Ärzte, der Arbeitgeber Germanwings/Lufthansa sowie das flugmedizinische System.) Er stützt sich dabei auf die für ihn klare Beweislage in den umfangreichen Akten der Staatsanwaltschaft.

Hinweis:
Prof. Elmar Giemulla, ein bekannter Luftfahrt- und Opferanwalt, der zahlreiche Hinterbliebene der Germanwingsopfer vertrat, übermittelte dem Staatsanwalt in Düsseldorf im September 2016 eine Analyse der anwaltlichen Ermittlungsakten (39 Aktenordner), sowie eine Stellungnahme, die den Fall auf rund 80 Seiten strafrechtlich betrachtet, einschließlich einer Vielzahl von Beweisanträgen.
Nur vier Monate später (!) stellte Staatsanwalt Christoph Kumpa das Verfahren ein.
Prof. Giemulla meinte dazu, es sei unwahrscheinlich, dass eine solch schwerwiegende Entscheidung von nur einer Person gefällt werden würde, und vermutet einen politischen Hintergrund.

Ergänzend dazu Blogbeitrag Der Staatsanwalt stellt das Verfahren ein

(Fortsetzung folgt)

© Brigitte Voß


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