Ich konnte bisher mit dem Begriff der Totenruhe wenig anfangen. Offensichtlich verwendet man ihn in der Alltagssprache, wie es gerade passt. In Bezug auf Friedhöfe wird er gern gebraucht, obwohl ich den Eindruck habe, dass es dort durch maschinelle Rasenmäher und Laubbläser ziemlich laut zugehen kann. Zumindest könnte man denken, die Toten würden durch den Lärm gestört. Manch Besucher fühlt sich dadurch belästigt. Er hingegen soll sich ruhig verhalten, egal ob Kind oder Erwachsener. Doch das schreibt die Friedhofsruhe vor. Mit der Totenruhe hat das nichts zu tun.
Ein Angehöriger sagte mir, die Totenruhe der Opfer werde verletzt, weil Hinterbliebene immer wieder direkt zur Absturzstelle wandern. Für mich selbst bedeutet der Aufenthalt an diesem Ort jedoch keine Störung – im Gegenteil: Ich empfinde die Besuche dort als Ausdruck des Gedenkens. Beeinträchtigt wurde diese Ruhe vielmehr schon bei der Errichtung des Denkmals. Der Lärm der Maschinen muss gewaltig gewesen sein. Zudem wirkt die goldene Kugel in dieser kargen, schönen Landschaft bis heute fehl am Platz – das glänzende Metall widerspricht in meinen Augen der stillen Würde der Toten in der Natur.
Und jetzt prangt mir der Begriff der Totenruhe leider wieder entgegen. Ich halte ein Schreiben des Friedhofes in den Händen, dass mit dem Satz beginnt: »Der Antrag auf Umbettung der Urne des Verstorbenen Jens Voß aus der Grabstätte …. wird hiermit abgelehnt.«
Ich bin maßlos enttäuscht. All die Begründungen in unserer Bitte (siehe vorhergehenden Blogbeitrag) sind Null und Nichtig. Allein die Totenruhe zählt, sie dürfe nicht gestört werden. Es folgen Paragrafen des Sächsischen Bestattungsgesetzes und der Friedhofssatzung. Die gesetzliche Mindestruhezeit der Urne von Jens endet im Juni 2035, da sie für Sachsen 20 Jahre beträgt. Da unser Antrag innerhalb dieser Zeit liegt, müssten wichtigere Gründe geltend gemacht werden. Da diese ihrer Meinung nach nicht vorliegen, kommen sie zu dem Schluss:
»Eine Störung der Totenruhe der Urne von Jens Voß ist daher nicht gerechtfertigt.«
Mein Mann und ich sind wie vor den Kopf geschlagen. In mir kommt langsam die Wut hoch, da Ämter über unseren Sohn verfügen, ohne ihn gekannt zu haben. Wir sind vollkommen überzeugt, Jens hätte es anders gewollt. Mit Friedhöfen konnte er nichts anfangen, mit einer bunten, lebensbejahenden Natur schon. Im Bestattungswald am Schladitzer See könnte er ein Teil von ihr werden.
Laut Definition bezeichnet die in Deutschland gesetzlich verankerte Totenruhe den Zeitraum, in dem die sterblichen Überreste einer verstorbenen Person ungestört an ihrer letzten Ruhestätte verbleiben sollen. Sie dürfen nur mit behördlicher Genehmigung umgebettet oder exhumiert werden. Damit sollen Grabschändungen unterbunden werden; die Gräber dürfen nicht willkürlich geöffnet werden. Wer unbefugt einen Leichnam, Teile davon oder Asche entnimmt, stört die Totenruhe und macht sich strafbar.
Das ist ja alles gut und richtig. Sie ist ein Ausdruck der Achtung, Würde und Respekt gegenüber den Verstorbenen und damit auch ihren Angehörigen. Allerdings mangelt es den diesbezüglichen Gesetzen an Flexibilität in Zeiten neuer Bestattungsformen. Die Bestattungskultur ändert sich.
Die definierte Ruhefrist, sie kann in anderen Bundesländern oder Friedhöfen bis zu 30 Jahren betragen, ist gelinde gesagt zu starr. Es wird geklagt, dass der Friedhofsraum knapp ist. Andererseits ist beispielsweise die Aufbewahrung einer Urne des Verstorbenen zu Hause, wenn es denn die Angehörigen wünschen, meist noch untersagt.
Die Ablehnung des Friedhofes auf Umbettung unseres Sohnes endet mit einer Rechtsbelehrung. Natürlich werden wir Widerspruch einlegen, und falls alles nichts hilft, leiten wir rechtliche Schritte ein. Wir zeigen uns kämpferisch.
Der erste Weg führt uns zu einer Versicherungsvertreterin, da wir seit dem Flugzeugabsturz eine Rechtsschutzversicherung haben. Nachdem sie sich informiert hat, kann sie absolut nicht verstehen, wieso unser Antrag abgelehnt wird. Sie nennt uns eine Rechtsanwältin und gibt weitere Hinweise. Ihre Anteilnahme tat uns gut.
Bevor wir die Fachfrau aufsuchen, rufen wir die kostenlose Rechtsberatung an. Der Anwalt am anderen Ende der Leitung bringt sein Unverständnis über diese Ablehnung wortreich zum Ausdruck, gibt allerdings zu bedenken, dass er sich im Friedhofsrecht nicht gut auskennt. Er meint nur, das Ganze sei wahrscheinlich ein Politikum. Denn wenn alternative Bestattungsformen immer beliebter werden, könnten die Friedhöfe finanzielle Einbußen erleiden. Ansonsten empfiehlt er uns, bereits vor dem Widerspruch mit der Rechtsanwältin zu sprechen.
Und jetzt sitzen wir vor ihr. Auch sie ist zunächst über die Ablehnung erstaunt. Sie hört sich an, was wir zu sagen haben, wird die von uns mitgebrachten Dokumente studieren, den Widerspruch einlegen und sich um alles Weitere kümmern. Wir sind erleichtert, obwohl sie sich über die Erfolgsaussichten bedeckt hält.
Sollte der eingeschlagene Weg erfolglos bleiben, werden wir klagen, was allerdings schon mal zehn Jahre dauern kann.
(Anmerkung: Wie mehrfach erwähnt, schreibe ich die meisten meiner Blogbeiträge aus der Rückschau. Der vorliegende Text war bereits fertig, als in der Leipziger Volkszeitung ein Artikel mit der Überschrift Sachsen will weitere Bestattungsformen zulassen, erschien. Demnach sollen die Bedürfnisse der Trauernden künftig stärker berücksichtigt werden; auch eine Umbettung der Urne soll einfacher möglich sein.)
© Brigitte Voß
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